Die Generalklausel

Sie ist eine wunderbare Erfindung, sie hilft uns in der Not und vor allem dann, wenn sonst nichts mehr hilft: die Generalklausel. Im Zweifelsfall, so der Zivilrechtler am Rednerpult im überfüllten Übungssaal, wenn Ihnen also überhaupt nichts einfällt, kommen's Ihrem Gegenüber einmal mit irgendeiner Generalklausel, weil das Schlimmste für einen Juristen - und das sei die juristische Grundregel schlechthin - sei zuzugestehen, im Moment nicht weiter zu wissen. "I waas ned, gibt's ned", so der Mittvierziger im Karrierehemd mit Manschettenknöpfen. Dass er in Döbling wohnt, lässt sich nur vermuten, dass er dort aufgewachsen ist, liegt auf der Hand. Er ist jener Typus Mensch, der 20 Jahre jünger rechts und links neben mir sitzt - ein mittlerweile erwachsener Bobo aus gutem Wiener Elternhaus wo Geld zwar eine untergeordnete, aber umso größere Rolle spielt. Für Menschen wie ihn war Geld nie eine existenzielles Bedürfnis, sondern immerschon eine Frage des Etiketts: wer nichts hat, hat nichts zu melden.

Rundherum geraten die Bobos ins Staunen. Ein solches Argumentationsgeschick, eine solche Strategie, einen solchen Einblick ins praktische Leben eines Juristen - noch dazu eines äußerst angesehenen im in dieser Hinsicht nach wie vor eminenz-, nicht aber evidenzfürchtigen Wien - hinterlässt Eindruck.
Generalklauseln also. Generalklauseln, so der Zivilrechtler, sind unsere Freunde. Generalklauseln erlauben uns Spielraum, Ermessen, Argumentationsräume. Eine dieser Generalklauseln - womöglich sogar die wichtigste - ist der so genannte 879er ABGB. Wenn Sie einmal vor einem Juristen stehen, können Sie ihm den genannten 879er um die Ohren schmeißen - er wird sich freuen und Sie für äußerst clever halten. Es ist nämlich auch dies eine Sache der juristischen Standesehre: gewisse Paragraphen beim Namen nennen. "Heute wieder einen Prozess mit dem 879er gewonnen" und dafür ein Schulterklopfen des Kollegen ernten, das ist es, was den Juristen antreibt. Und selbstverständlich: solche Paragraphen kennt man beim Namen, der 879er ABGB, der 16er ABGB udgl.mehr muss man nicht erklären, die kennt man, wie man sich auch in Oberdöbling kennt oder in Grinzing oder im Krapfenwaldl: da ist man seit jeher unter sich geblieben und, wie man sieht, hat sich das seit jeher ausgezahlt. Deshalb ist der 879er ABGB - mitsamt seinen Generalklauseligen Kompanien - immer schon den Oberdöblingern und Grinzingern aus unerfindlichen Gründen nähergestanden, als sagen wir, den Rudolfsheim-Fünfhausnern. Weil nämlich die Oberdöblinger schon lange ein enges Verhältnis zum 879er und Co haben, hält ihnen selbiger Treu die Stange.

Was aber ist jetzt ein solcher 879er, eine solche Generalklausel, und warum mag er gerade die Döblinger bzw. warum mögen ihn gerade die Juristen so gerne, die in erster Linie Döblinger vertreten oder selbst solche sind (denn freilich geht keiner auf das Zivilrecht los, der dann den Armen auf der Welt helfen will. Da müssen Sie schon einen Sozialrechtler oder, meinetwegen, einen Völkerrechtler konsultieren)? Tatsächlich ist eine Generalklausel eine nicht ganz ungeschickte Einrichtung. Der 879er zum Beispiel beinhaltet die so genannte "Gute-Sitten-Klausel": "Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist nichtig." Damit hat der Gesetzgeber nun einen Tatbestand geschaffen, unter den sich so gut wie alles subsumieren lässt. Denn was gegen die guten Sitten verstößt, sagt uns das Gesetz nicht mehr. Und wer sagt uns das? Richtig: der Jurist aus Oberdöbling! Gegen die guten Sitten kann in einer pluralistischen Gesellschaft - sofern es solche in einem allgemeinen Sinn überhaupt gibt - so gut wie alles verstoßen. Gleichzeitig kann freilich so gut wie alles mit diesen guten Sitten konform sein, und das ist das Schöne am 879er: der biegt sich im Wind, wie ein Schilfrohr. Mal kippt er dorthin, ein andermal wieder dahin, aber meisten dann nach Oberdöbling.

Aber gerade diese Biegsamkeit macht den 879er nicht nur zu einem rechtsanwenderfreundlichen Paragraphen, der sich im Zweifelsfall - und freilich, der Zivilrechtler hat völlig recht - immer einmal dem Gegenüber um die Ohren hauen lässt, und sei es nur, um Zeit zum Denken zu gewinnen. Vielmehr noch macht diese Biegsamkeit den 879er zu einer wunderbar österreichischen Konstruktion. Wer hierzulande ins Recht will, muss immer schon drinnen sein. Ansonsten weiß man vielleicht, wo und wie die Paragraphen wuchern - und glauben Sie mir, kaum etwas wuchert mehr als die österreichischen Paragraphen - aber von wo der Wind herweht, das sagt einem das Recht selber nicht mehr. Das ist dann, wie man so schön sagt, eine Frage der Auslegung, und auslegen dürfen dann wieder nur die, die schon drinnen sind, im Recht.

Aber wer nun glaubt, dass die Generalklauseln eine Rechtsform sui generis, eine Seltenheit und ein Ausnahmefall seien, der täuscht sich ganz gewaltig. So mag es zwar ein Gebot der Rechtssicherheit sein, Normen möglichst klar und präzise zu formulieren um möglichst wenig Spielraum zur Interpretation zu lassen, um Gleichheit vor dem Gesetz nicht zu einer Phrase vor dem Hintergrund ungleicher Einzelfallgerechtigkeit verkommen zu lassen. Aber dennoch ist der österreichische Gesetzgeber schon von alters her darauf erpicht, das Gesetz mit Generalklauseln zu versehen, die einem im Zweifelsfall erlauben, das ins Gesetz hineinzulegen, von dem man dann behaupten wird, es sei immer schon drinnen gestanden. Wenigstens vor diesem Hintergrund hohlphrasiger Normsetzungen wie jener der guten Sitten Klausel ist der Österreicher also äußerst konsequent - wenn auch konsequent inkonsequent. Konsequent insofern, als sich solche Klauseln im Gesetz häufig wiederfinden. Inkonsequent aber dahingehend, dass sich Anspruch - eben solche Klauseln zu vermeiden - und Rechtsspruch alles andere als decken.

Eine solche Ansammlung von Paradoxien müsste eigentlich verwundern. Und so verlässt man Übungsräume, in denen Zivilrecht praktiziert wird, mit gespaltenen Gefühlen. Zwar erscheint einem der oberdöblinger Jurist nicht nur ungustiös, sondern in seiner Präpotenz sogar abgeschmackt. Andererseits aber kann ihm eine gewisse Qualifikation ebensowenig abgesprochen werden wie ein gewisses Charisma, das zumindest bei seinem Klientel - nämlich anderen Oberdöblingern, bei denen selbiges wohl schon klimatisch-geographisch (das auf Wien herabblicken als plastischer Charakterzug) bedingt ist - Zuspruch finden wird. Mehr als seine Arbeit macht er jedenfalls nicht, und die eigene Position in einem System zum eigenen Vorteil zu verwenden erscheint wohl nicht so sehr als verwerflich, sondern vielmehr als vernünftig.
Und so schlendert man also aus dem Übungsraum und gelangt wieder an, wo man schon so oft aufgehört hat: man betreibt Systemkritik. Nicht der Rechtsanwender, sondern der Rechtssetzer habe überhaupt erst zugelassen, dass solche Paradoxien dazu führen, Lebensschicksale zu entscheiden. Und wenn man darüber nachdenkt, wie der SPÖ und Grünen-Nachwuchs Semester über Semester Texte von Butler, Lacan oder Zizek interpretiert, kommt einem zu Bewusstsein, dass es auf die eine oder andere Paradoxie dort nicht ankommen wird, und selbiges gilt freilich für die Bürgerlichen, wenngleich hier die Pflichtlektüre womöglich etwas anders aussehen wird (aber auch Popper und Hayek würden wohl aufschreien, wenn sie mit Hans Küng und Karl-Otto Apel im Niederösterreichischen Landhaus Pröll und Co die Welt erklären müssten und dabei einem liberal-ökonomisch-katholisch-bäuerlich-konservativen Standpunkt einnehmen müssten (selbst ein konservativer Sprachkünstler wie Sloterdijk müsste hier wohl kapitulieren).

Und deshalb marschiert man irgendwann aus der Universität und kommt zu dem einfachen, aber beruhigenden Schluss, dass dieses Land etwas besseres wie Generalklauseln einfach nicht zu stande bringt. Nicht nur wird es von Menschen regiert und vertreten, deren Hauptgeschäft es ist, leere Phrasen zu dreschen. Mehr noch passt dieses Innerlich-Hohle in die Mentalität dieses Landes wie in kein Zweites. Diese Leere und Biegsamkeit ist etwas ur-österreichisches, ein geschichtliches Faktum des Vorbeugens - sei es nun der Kaiser, die NS-Ideologie oder nur der vorgesetzte Herr Hofrat, vor dem die Beamten demütig knie. Nur mit guten Sitten, könnte man meinen, hat das nichts mehr zu tun.

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